Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Verein kann gemäß § 41 BGB aufgelöst werden. Bei Wegfall seines Zwecks ist der Verein aufzulösen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen dem Landkreis Böblingen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Krankenhauses Herrenberg zu.
Herrenberg, . . . 16. Oktober 2013.