Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1.  Der Verein führt den Namen „Förderverein Krankenhaus Herrenberg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Herrenberg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist ein Förderverein i. S. v. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Krankenhauses Herrenberg verwendet. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch die ideelle und finanzielle Förderung des Krankenhauses Herrenberg. 2 Der Satzungszweck beinhaltet insbesondere die Schaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln durch Beiträge, Spenden und die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung für die geförderten Zwecke dienen; dies sind vor allem die Verbesserung der Aufenthaltsbedingungen der Patienten im Krankenhaus Herrenberg, die Durchführung von beruflichen Fortbildungsveranstaltungen sowie von baulichen und räumlichen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Krankenhauses Herrenberg.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche Person und jede juristische Person werden sowie Gruppen und Zusammenschlüsse, die gleiche Ziele verfolgen wie der Förderverein Krankenhaus Herrenberg oder den Verein unterstützen wollen (kooperative Mitglieder).
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen. In gleicher Weise können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Die Mitglieder nach § 3 Ziff. 1 der Satzung sind ordentliche Mitglieder des Fördervereins Krankenhaus Herrenberg, dabei gilt jedes kooperative Mitglied als ein (1) ordentliches Mitglied des Fördervereins Krankenhaus Herrenberg. Alle Familienangehörigen dieses ordentlichen Mitglieds können auf Antrag als Mitglieder des Fördervereins Krankenhaus Herrenberg in der Form von Familienmitgliedern aufgenommen werden. Familienmitglieder in diesem Sinne sind Ehegatten des ordentlichen Mitglieds sowie deren Kinder bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres sowie Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Familienmitglieder haben kein Stimmund Wahlrecht und haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Sie sind berechtigt an Mitgliederversammlungen des Fördervereins Krankenhaus Herrenberg teilzunehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird mit dem Tag des Zugangs wirksam.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen, die Interessen oder die Ziele des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und soweit es in seinen Kräften steht zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist angemessen zu berücksichtigen, dass der Verein für die Allgemeinheit offen ist.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Der Beisitzer ist zugleich stellvertretender Schatzmeister.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  3. Die Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsführung des Vereins, die Erstellung eines Rechenschaftsberichtes pro Geschäftsjahr, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung bis unter 2.500 € je Einzelaufgabe.
  4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Kommt zu einer Beschlusssache keine Entscheidung zustande, so kann die Mitgliederversammlung entscheiden. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden; zu deren Wirksamkeit ist die einstimmige Beschlussfassung erforderlich.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. § 8 Ziff. 4, Satz 3 bleibt davon unberührt.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
  7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur handeln soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  8. Der Vorsitzende kann die Vertretung des Vereins fallweise delegieren.
  9. Der Vorstand kann eine Geschäfts-, Wahl- oder Finanzordnung, Richtlinien zur Ehrenmitgliedschaft oder Ähnliches aufstellen. Sie erlangen Gültigkeit durch Annahme in der Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Zu einer Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder einzuladen. Alle anwesenden sowie die mit Vollmacht vertretenen ordentlichen Mitglieder sind jeweils mit einer Stimme stimmberechtigt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Geschäftsjahr statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Absendetag der Einladung und der Tagesordnung einerseits und dem Tag der Mitgliederversammlung andererseits sollen mindestens 28 Tage liegen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens sechs Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Werden Anträge zur Tagesordnung mit vorgesehener Beschlussfassung erst auf der Mitgliederversammlung vorgebracht, werden sie auf die Tagesordnung aufgenommen, wenn dies mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wird.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn die Ziele des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens 20 % aller ordentlichen Mitglieder anwesend oder mit Vollmacht vertreten sind. Ist dies auf einer Mitgliederversammlung, auf der Beschlüsse zu fassen sind, nicht der Fall, so kann der Vorstand innerhalb von 30 Minuten eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Konsequenz ist im Einladungsschreiben ausdrücklich aufmerksam zu machen.
  5. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.
  6. Die Beschlussfassung geschieht grundsätzlich mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. im Vertretungsfall die des stellvertretenden Vorsitzenden. Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten notwendig.
  7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers
    b) die Annahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Jahresrechnungsprüfung sowie den Beschuss über die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers
    c) die Annahme des Protokolls der vorhergehenden Mitgliederversammlung
    d) den Beschluss über einen Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes oder die Verweigerung der Aufnahme einer Person; e) die Beratung des Vorstandes in Grundsatzfragen
    f) den Beschluss über die Vergabe von Mitteln ab 2.500 € für eine Einzelaufgabe
    g) den Beschluss über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie Änderungen
    h) den Beschluss über die Reihenfolge der zu behandelnden Tagesordnungspunkte auf einer Mitgliederversammlung
    i) den Beschluss über die Aufnahme und die Benennung von Ehrenmitgliedern
  8. Wahlen auf der Mitgliederversammlung kommen im Falle der unter oben Ziff. 7 lit. a) (Vorstand und Kassenprüfer) grundsätzlich durch geheime Abstimmung zustande. Wenn nach ausdrücklicher Befragung keines der anwesenden Mitglieder widerspricht, kann offen gewählt werden. Andere Wahlen und Beschlüsse können in offener Abstimmung durchgeführt werden, es sei denn ein anwesendes Mitglied verlangt die geheime Abstimmung.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann gemäß § 41 BGB aufgelöst werden. Bei Wegfall seines Zwecks ist der Verein aufzulösen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen dem Landkreis Böblingen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Krankenhauses Herrenberg zu.

Herrenberg, . . . 16. Oktober 2013.

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